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Dr. W. Bauer Kieferorthopädin
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Kieferorthopädie – wann und warum?

Eine kieferorthopädische Frühbehandlung ist sinnvoll, wenn ausgeprägte Zahnfehlstellungen vorliegen, die das Kieferwachstum negativ beeinflussen oder ein Frontzahntrauma begünstigen können. Ein früher Behandlungsbeginn ist ebenso sinnvoll, um schädliche Gewohnheiten (Habits) zu beseitigen und dadurch ungestörte Voraussetzungen für das spätere Wachstum zu schaffen. Eine Frühbehandlung wird zwischen ca. 5 bis 7 Jahren begonnen und dauert ca. 1 bis 1,5 Jahre.

Der übliche Behandlungsbeginn für eine kieferorthopädische Behandlung beim Kind erfolgt im späten Wechselgebiss und liegt zwischen ca. 9 und 12 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt kann das pubertäre Wachstum genutzt werden, um das Kieferwachstum zu beeinflussen. Durchschnittliche Behandlungszeiten einer regulären Behandlung bei Kindern und Jugendlichen liegen bei ca. 3 bis 4 Jahren.

Bei der kieferorthopädischen Behandlung gibt es bei gesunden Strukturen keine Alterseinschränkung. Es gibt viele Gründe für eine kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenenalter. Allerdings stehen mit Blick auf das Berufs- und Alltagsleben bei den erwachsenen Patienten unauffällige Behandlungsmethoden im Vordergrund.

Erstberatung und Behandlungsbeginn

Das Erstberatungsgespräch dient dazu, sich kennenzulernen. Für diese erste Beratung in unserer Praxis entstehen Ihnen keine Kosten. Im ersten Gespräch nehmen wir uns viel Zeit und gehen individuell auf Ihre Wünsche und Anliegen ein.

Es erfolgt eine ausführliche Anamnese und es wird der beste Zeitpunkt für eine kieferorthopädische Behandlung bestimmt. Darüber hinaus können wir Ihnen vorab Informationen über die geeigneten Behandlungsgeräte sowie die Kosten geben. Wir informieren Sie gerne umfassend über individuelle Lösungen.

Großen Wert legen wir auf eine sorgfältige Abwägung von Nutzen und Aufwand als auch über die Aufklärung über Kosten und Risiken.

Nach der Erstellung und Analyse der Anfangsunterlagen wird eine individuelle und detaillierte Behandlungsplanung erstellt.

Lassen Sie sich genau erklären, wie die Behandlung ablaufen wird und teilen Sie uns Ihre Anliegen mit. Somit können wir das gemeinsam mit Ihnen erarbeitete Behandlungskonzept qualitativ und schonend umsetzen.

Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

Den meisten Patienten ist es nicht bekannt, dass die kieferorthopädischen Behandler eine sehr unterschiedliche Ausbildung haben können.

Jeder Zahnarzt darf kieferorthopädisch behandeln.

Aber nur der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie darf sich Kieferorthopäde nennen. Die mindestens dreijährige Ausbildung zum kieferorthopädischen Facharzt erfolgt in einer weiterbildungsberechtigten kieferorthopädischen Praxis und beinhaltet eine mindestens einjährige universitäre Weiterbildung. Die Facharztausbildung ist die zeitintensivste und umfangreichste Ausbildung in Deutschland. Die abschließende Facharztprüfung erfolgt bei einem Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer des jeweiligen Bundeslands, der aus niedergelassenen Kieferorthopäden und einem Professor für Kieferorthopädie zusammengesetzt ist.

Die Ausbildung eines Zahnarztes zum Master of Science (MSC) für Kieferorthopädie ist kostenpflichtig und erfolgt parallel zu der zahnärztlichen Tätigkeit in der Praxis in intensiven Wochenendkursen an einer privaten Universität, welche mit einer Kursprüfung abgeschlossen werden.

Ein Zahnarzt mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ist ein Zahnarzt, der kieferorthopädisch behandelt. Es ist für den Zahnarzt nicht erforderlich, Fortbildungen nachzuweisen, wenn er den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie beantragen will.

Kosten und Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenkassen

Von den gesetzlichen Krankenkassen ist im Jahr 2002 ein Indikationssystem eingeführt worden, das die Zahnfehlstellungen in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG 1-5) einteilt. Nur die Kosten für die Regulierung der schwierigen Zahnfehlstellungen (KIG 3-5) wird von der gesetzlichen Krankenkasse bis zu dem Aller von 18 Jahren übernommen.

Wenn die Krankenkasse leistungspflichtig ist, werden beim ersten Kind 80% (beim zweiten Kind 90%) der Rechnungen direkt mit der KZV durch die Praxis abgerechnet. Der Eigenanteil von 20% (zweites Kind 10%) wird den Eltern in Rechnung gestellt. Bei erfolgreichem Abschluss wird dieser Eigenanteil zum Abschluss der Behandlung den Eltern wieder zurückerstattet. Bei schlechter Mitarbeit und Abbruch der Behandlung wird der Eigenanteil von der Krankenkasse nicht zurückgezahlt.

Bei gesetzlich versicherten Erwachsenen, deren Behandlung ab dem 18. Lebensjahr beginnt, wird die Zahnkorrektur nicht von der Krankenkasse übernommen.

Ausnahmefälle sind sehr ausgeprägten Kieferfehlstellungen, bei denen eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung notwendig ist. Hier wird die Behandlung (nach gutachterlicher Prüfung) von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Die Kosten von Kiefergelenkbehandlungen und Untersuchungen des stomatognathen Systems werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Lediglich Knirscherschienen können über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.

Außervertragliche Leistungen

Die Kieferorthopäden müssen wie alle Ärzte im Gesundheitswesen gegenüber der Gemeinschaft der gesetzlich Versicherten ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich behandeln.

Seitens der Patienten können auch freiwillige Zusatzleistungen gewählt werden, welche über die vorgeschriebene Basisversorgung hinausgehen. Mit kieferorthopädischen Zusatzleistungen kann ein patientenoptimierter Behandlungsverlauf und ein hochwertigeres Ergebnis erzielt werden.

Welche Zusatzleistungen sinnvoll sind und was sie kosten, erläutern wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Gespräch.

In unserer Praxis bieten wir auch gerne eine Ratenzahlung an. Die Zahlungsmodalitäten werden somit vereinfacht und für Sie überschaubarer gestaltet.

Private Zusatzversicherung für gesetzlich versicherte Patienten

In der Regel ist es sinnvoll, eine private Zusatzversicherung speziell für Zahnspangen abzuschließen, um Kosten, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, abzudecken. Sei es für die außervertraglichen Leistungen oder auch in den Fall, in dem die gesetzliche Krankenversicherung keine Erstattung leistet.

Zur Tarifwahl der privaten Zusatzversicherung stehen folgende Links zur Verfügung:

www.zahnzusatzversicherungen-vergleich.com
www.waizmanntabelle.de

Private Krankenkassen

Die Erstattung durch die private Krankenversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungstarif und ggf. nach der Beihilfestelle. Der vom Kieferorthopäden erstellte Behandlungsplan wird von der Versicherung bzw. der Beihilfestelle überprüft und die Behandlungskosten werden in der Regel von der Versicherung übernommen. Die Beihilfestellen können jedoch z. T. Einschränkungen machen.

Die Rechnungsstellung für privat versicherte Patienten erfolgt in unserer Praxis über die Health AG, Lübeckertordamm 1-3, 20099 Hamburg. Dort erhalten Sie Unterstützung bei allen Abrechnungsfragen unter der Servicenummer 040 524709-000 oder unter info@healthag.de. Die Health-AG ist Ihr Ansprechpartner bei Erstattungsproblemen. Dort werden Sie fachkundig beraten und die notwendigen Begründungen können für Sie erstellt werden.

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